Mitteilungen
1 In Hamburg stehen dem Jobcenter seit 2019 jährlich rd. 25 Mio. € mehr zur Verfügung, damit §16i-Maßnahmen zur sozialen Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen eingerichtet werden, die allerdings in den letzten sieben Jahren mindestens 6 Jahre im Leistungsbezug gestanden haben müssen.
2 Nach dem letzten Lebenslagenbericht wurde von den Verantwortlichen in Hamburg ein Potenzial für die Einrichtung von 4.000 §16i-Arbeitsplätzen gesehen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) wies zur Einführung sogar eine Zahl von rd. 19.000 Menschen aus, die die Fördervoraussetzungen für eine §16i-Beschäftigung erfüllten. Gefördert werden in Hamburg zz. 1.213 §16i-Beschäftigte (Stand 8/23).
3 Die §16i-Förderung umfasst einen Lohnkostenzuschuss zu sozialversicherungspflichtigen Mindestlöhnen (allerdings ohne Alo-Vers.) und kann für 5 Jahre erfolgen. Das ist für die Menschen besser als bei i.d.R. einjährige Arbeitsgelegenheiten (AGH) mit einer Mehraufwandsentschädigung. Über 50% der AGH-Teilnehmer sind allerdings „erst“ 3-4 Jahre arbeitslos, so dass für sie §16i keine Alternative ist.
4 Bei §16i werden, anders als bei den AGH, keine Anleitungs- oder Regiekosten der Beschäftigungsträger übernommen. Quartiersprojekte, deren Nutzen Bedürftigen in sozialen Brennpunkten zugutekommt, können diese Kosten nicht erwirtschaften, so dass es einer Zusatzfinanzierung bedarf. In Hamburg werden über den Europäischen Sozialfonds (ESF) deshalb aktuell 366 §16i-Arbeitsplätze in Quartiersprojekten zusätzlich gefördert (Stand 6/23). Die Zusatzkosten könnten auch nach §16f SGB II vom Jobcenter oder z.T. sogar kostenneutral von der Stadt übernommen werden, weil Kosten der Unterkunft bei §16i eingespart werden.
5 60% der §16i-Plätze sind bei Beschäftigungsträgern besetzt, viele in Quartiersprojekten, andere in Schulkantinen o.ä. Dazu kommen Einsatzplätze bei öffentlichen Unternehmen, wie der SAGA, der Stadtreinigung o.ä., die Anleitungs- und Verwaltungskosten aus Gebühren finanzieren. Die Privatwirtschaft tut sich hingegen schwer bei der Einstellung von Angehörigen der Zielgruppe des §16i und umgekehrt tun sich auch diese Menschen schwer angesichts der Leistungsanforderungen dort. Soziale Beschäftigung soll an die Anforderungen des Arbeitsmarktes heranführen und manchmal auch nur soziale Teilhabe ermöglichen. So will es das Teilhabechancengesetz (THCG), mit dem der §16i ins SGB II eingeführt wurde.
6 Das Jobcenter kann aktuelle die absolute Platzzahl von diesen sogenannten TaAM-Plätzen (Teilhabe am Arbeitsmarkt) maximal in Höhe von monatlich 7 Plätzen aufbauen. Damit kann in 2024 maximal eine Auslastung von jahresdurchschnittlich 1.275 geförderten Arbeitsverhältnissen gefördert werden. Wenn das Jobcenter mit mehr rechnet ist das nur mit Kofinanzierung der Träger zu schaffen.
7 Die bewilligten Lohnkostenzuschüsse über §16i SGB II belasten den Eingliederungstitels nur zu einem Teil, da durch die gerade erhöhten Mittel des Passiv-Aktiv-Transfers, wesentliche Kosten vom Bund übernommen werden.
8 Das Ziel des Teilhabechancengesetzes ist die Teilhabe am Arbeitsleben, die Fokussierung auf den ersten Arbeitsmarkt ist zwar nicht falsch, führt aber dazu, dass ein Großteil der eigentlichen Zielgruppe keine Chancen hat. Trotzdem sind diese Menschen bereit und leistungsfähig noch viel für die Gesellschaft zu leisten, nur nicht zu den Bedingungen und Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Die Stadt braucht jetzt Lösungen, um die soziale Spaltung nicht weiter zu vertiefen!